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Damit Kinder und Familien nicht mehr, so wie bisher, benachteiligt werden ist das SGE unabhängig vom Alter der Personen gleich hoch, da die Wohnungsbezogenen Kosten altersunabhängig anfallen und sich die Lebenshaltungskosten der Erwachsenen von denen von Kindern und Jugendlichen nur unwesentlich unterscheiden und außerdem Betreuungs- Erziehungs- und Ausbildungsbedarfe für die Kinder und Jugendlichen berücksichtigt werden müssen.

Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs werden Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung eines Kindes steuerfrei gestellt (§ 32 Absatz 6 EStG). Der Freibetrag geht davon aus, dass bei kleineren Kindern üblicherweise der Betreuungsaufwand überwiegt, der dann mit zunehmendem Alter durch den Erziehungsaufwand und schließlich den Ausbildungsaufwand abgelöst wird. Der Bedarf wird den Eltern daher ohne Nachweispflicht als Pauschalbetrag steuermindernd zuerkannt.  


 
Quelle:http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39814/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/B/013__Betreuungsfreib ettrag.html

Weitere Geld-, Sach- oder Hilfsleistungen



Zusätzlicher Bedarf, z. B. aufgrund von Behinderung oder einer Notsituation, wird bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der weiteren Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und der Individuellen Verhältnisse gewährt.

Alle Leistungen der Sozialsysteme, entsprechend der Sozialgesetzbücher, die nicht durch das SGE und die WKP abgedeckt sind, bleiben weiter bestehen und können bei Bedarf weiter ausgebaut werden.

(http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/1.html)
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