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Die gesetzliche Rentenversicherung und alle anderen Altersversorgungssysteme, bleiben zunächst so wie bisher bestehen. Die Finanzierung Rentenversicherung erfolgt allerdings nur noch durch die Beitragszahlungen der Arbeitnehmer. Die Höhe des Beitrages liegt, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, bei 16,47% vom Gesamtbruttoeinkommen und entspricht, den bisherigen Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen in Höhe von 19,73%.

Nach Einführung des solidarischen Grundeinkommens werden die

Altersversorgungssysteme

gesetzlichen Rentenversicherung;
Beamtenversorgung;
Alterssicherung der Landwirte;
Alterssicherung der Politiker;
Berufsständische Altersversorgungen;
Künstlersozialkasse,

in eine neue Zusatzrentenversorgung (ZRV) für alle Bürgerinnen und Bürger, nach dem Modell
der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), umgewandelt. Die Zusatzrentenversicherung (ZRV) ist eine Pflichtversicherung. Die Beitragshöhe beträgt 3-6 % des Bruttogesamteinkommens.
Die ZRV wird ab dem 65. Lebensjahr Steuerfrei ausgezahlt.
 
Nach 40 Beitragsjahren beträgt der volle ZRV-Anspruch mindestens 300 € (Mindestrente) und höchstens 600 € (Höchstrente). Die Zahlenwerte dienen nur als Beispiel.
 
Bei der Höhe des Beitragssatzes kommt es und anderem auf die Höhe die Mindest- und die Höchstrente an und ob das System, wie bisher, noch weitere Komponenten beinhalten soll.

Siehe: http://www.ahv-iv.info/

Alle bis zum Zeitpunkt der Umstellung erworbenen Altersversorgungsansprüche (Rentenanwartschaften, Pensionsansprüche, usw.) bleiben erhalten.

Bei hohen Rentenansprüchen kann es aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage (Renten sind dann voll Steuerpflichtig), im Vergleich zur bisherigen Rentenberechnung, zu geringeren Nettorenten kommen, diese werden wie bei den Pensionen ausgeglichen, d. h, die betroffenen Rentner erhalten nach der Umstellung mindestens
die gleich Hohe Nettorente wie bisher.
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