Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung bleibt für diejenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die bis zur Einführung des SGE Beiträge geleistet haben, übergangsweise, bestehen. Mit Einführung des SGE werden keine Beiträge mehr fällig und der Arbeitslosengeldanspruch mit dem SGE verrechnet, so dass nur noch der Arbeitslosengeldanspruch der über der Höhe des SGE liegt, ausgezahlt wird.
Nettoarbeitslosengeldanspruch – SGE = Arbeitslosengeldanspruch.
Der Finanzbedarf dürfte schätzungsweise noch 10-12 Mrd. betragen und wird noch 3-4 Jahre, nach Einführung des SGE, über das Steuersystem finanziert.
Gesetzlicher Mindestlohn
Derzeit haben Arbeitgeber, die nur Dumpinglöhne zahlen, einen Wettbewerbsvorteil, die Arbeitnehmer dennoch das Nachsehen.
Damit das SGE nicht als Mittel für prekäre Lohnzahlungen und Arbeitsbedingungen missbraucht werden kann, wird ein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn eingeführt.
Alle bestehenden Rahmentarifverträge sind dort mit einzubeziehen.
Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und Befristete Arbeitsverträge.