Alle Bürgerinnen und Bürger sollen ein solidarisches Grundeinkommen in gleicher Höhe erhalten
.
(Keine ständigen An- und Abmeldungen, keine Feststellung von Bedarfsgemeinschaften, geringerer bürokratischer Aufwand).
Daher wird der Gesamtbetrag von Einpersonenhaushalten in Höhe von 880 in zwei Teilbeträge, in 520 solidarisches Grundeinkommen und 360 Wohnkostenpauschale, aufgeteilt.
Der Betrag der WKP in Höhe von 360 ergibt sich, in dem von den Wohnungskosten einer alleinlebenden Person, in Höhe von 490 , die Wohnungskosten für eine zweite Person in Höhe von 130 in Abzug gebracht wird
Siehe Tab.: SGE-WKP_08-09